Sich als Vermieter vor Mietnomaden schützen – Infos und Tipps
Die meisten Wohnungssuchenden haben ein ehrliches Interesse daran, ein schönes neues zu Hause zu finden. Sie möchten keinen Streit mit dem Vermieter und den Nachbarn haben, richten ihre Wohnung gemütlich ein, halten sie in Schuss und achten darauf, dass der Vermieter seine Miete pünktlich bekommt.
Doch leider gibt es eben auch Mieter mit betrügerischen Absichten. Wirklich gefeit davor, auf die sogenannten Mietnomaden hereinzufallen, ist letztlich kein Vermieter.
Wie er das Risiko aber zumindest minimieren kann,
verraten die folgenden Infos und Tipps:
Inhalt
Was sind Mietnomaden überhaupt?
Als Mietnomaden werden Mieter bezeichnet, die betrügerische Absichten verfolgen. So haben Mietnomaden üblicherweise nicht vor, die monatliche Miete pünktlich und vollständig zu überweisen. Auf den ersten Blick sind solche Mieter jedoch oft nicht zu entlarven. Nicht selten sind sie nämlich sauber und ordentlich gekleidet und machen einen freundlichen, ehrlichen und korrekten Eindruck. Mitunter übergeben sie dem Vermieter die Miete für den ersten Monat sogar direkt in bar.
Doch schon in den nächsten Monaten kommen die Mietzahlungen verspätet, unvollständig oder bleiben gleich ganz aus. Gleichzeitig lassen sie die Wohnung zunehmend verwahrlosen. Irgendwann ziehen sie dann in einer Nacht-und-Nebel-Aktion aus und sind spurlos verschwunden, während der Vermieter verdreckte, zugemüllte und teils erheblich beschädigte Wohnräume vorfindet.
Auf den Sanierungs- und Modernisierungskosten bleibt der Vermieter oft ebenso sitzen wie auf den ausstehenden Mietzahlungen. Mietnomaden werden solche Zeitgenossen deshalb bezeichnet, weil sie sich nicht dauerhaft an einem Ort niederlassen, sondern von einer Wohnung in die nächste ziehen.
Es gibt aber auch die umgekehrte Variante. In diesem Fall zahlen die Mieter ebenfalls keine Miete und lassen die Wohnung verwahrlosen, sind aus der angemieteten Wohnung aber einfach nicht wieder herauszubekommen.
Wie kann sich der Vermieter vor Mietnomaden schützen?
Mieter, die von Anfang an und bewusst planen, gegen vertragliche Pflichten zu verstoßen, indem sie die vereinbarte Miete nicht bezahlen und die angemieteten Wohnräume verwahrlosen lassen oder beschädigen, machen sich strafbar.
Allerdings bringt das den Vermieter letztlich kaum weiter, denn oft sind Mietnomaden plötzlich verschwunden und damit nicht mehr greifbar. Und selbst wenn es dem Vermieter gelingt, sie ausfindig zu machen, bleiben Pfändungsversuche üblicherweise erfolglos. Besser für das Nervenkostüm und den Geldbeutel des Vermieters ist es deshalb, wenn er erst gar nicht auf Mietbetrüger hereinfällt. Einen hundertprozentigen Schutz gibt es natürlich nicht.
Aber der Vermieter hat Möglichkeiten, um das Risiko deutlich zu senken:
· Der Vermieter sollte eine Selbstauskunft vom Mietinteressenten verlangen. Für eine solche Selbstauskunft kann der Vermieter einen Vordruck verwenden oder selbst einen Fragebogen aufsetzen.
· Der Vermieter sollte sich Einkommensnachweise vorlegen lassen. Außerdem kann er den Mieter bitten, ihm Kontoauszüge zu zeigen, auf denen Abbuchungen von früheren Mietzahlungen belegt sind.
· Der Vermieter kann den Mietinteressenten bitten, eine Bescheinigung seines derzeitigen Vermieters vorzulegen. Alternativ kann sich der Vermieter auch persönlich an den Vorvermieter wenden und sich über das Mietverhältnis erkundigen.
· Der Vermieter sollte unbedingt die Bonität des Mietinteressenten prüfen. Dazu kann er den künftigen Mieter auffordern, ihm eine Selbstauskunft der Schufa vorzulegen. Ist der Mietinteressent damit einverstanden, kann der Vermieter die Schufa-Auskunft aber auch selbst einholen.
· Der Vermieter sollte entweder durch eine entsprechende Zusatzvereinbarung oder durch eine Klausel im Mietvertrag mit dem Mietinteressenten vereinbaren, dass dieser eine Mietkaution hinterlegt. Die Mietkaution darf maximal der Höhe von drei Netto-Monatsmieten entsprechen.
Beträgt die Kaltmiete für die Wohnung beispielsweise 700 Euro, darf der Vermieter also bis zu 2.100 Euro als Mietkaution verlangen. Wichtig zu wissen ist, dass der künftige Mieter grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist, die Mietkaution auf einmal zu hinterlegen. Stattdessen hat er die Möglichkeit, den Betrag auf drei Raten aufzuteilen. Die erste Rate wird dabei direkt bei Mietbeginn fällig, die beiden anderen Raten müssen zusammen mit den beiden nächsten Monatsmieten bezahlt werden.
Was darf der Mieter in der Selbstauskunft abfragen?
Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse daran, seine Wohnräume an jemanden zu vermieten, der die Wohnung sorgsam behandelt, in Schuss hält und die vereinbarte Miete pünktlich bezahlt. Deshalb darf er alle die Informationen abfragen, die eine direkte Bedeutung für das Mietverhältnis haben. Das Persönlichkeitsrecht des Mietinteressenten muss dabei aber gewahrt bleiben.
Konkret bedeutet das, dass der Vermieter Auskunft darüber verlangen kann,
· wo der Mietinteressent arbeitet und wie hoch das erzielte Einkommen ist,
· ob der Mietinteressent die Eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder es in den vergangenen fünf Jahren ein Verbraucherinsolvenzverfahren gab,
· wie viele Bewohner die Wohnung beziehen werden,
· ob der Mietinteressent Haustiere hat,
· ob der Mietinteressent Raucher ist.
Ist der Mietinteressent arbeitslos und kann er die Miete nur durch den Bezug von Sozialleistungen aufbringen oder übernimmt der Sozialleistungsträger die Mietzahlungen direkt, muss er den Vermieter von sich aus darüber informieren. Angaben, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen oder zu intim sind, gehen den Vermieter aber nichts an.
So sind Fragen nach beispielsweise Krankheiten und Behinderungen, der Familienplanung, Vorstrafen, der Mitgliedschaft in einem Mieterverein oder persönlichen Vorlieben etwa in Sachen Essen oder Musik tabu. Für eine Selbstauskunft sind Vordrucke erhältlich. Der Vermieter kann aber auch ein eigenes Formular erstellen.
Was gilt für die Bescheinigung des Vorvermieters?
Im Rahmen einer Vorvermieterbescheinigung fasst der derzeitige Vermieter in kurzen Worten zusammen, wie er das Mietverhältnis beurteilt. Kam es beispielsweise häufiger vor, dass der Mieter die Monatsmiete erst mit Verspätung bezahlt hat oder sind Störungen des Hausfriedens aufgetreten, kann der Vorvermieter dies vermerken.
Eine andere Variante der Vorvermieterbescheinigung ist die sogenannte Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Darin erklärt und bestätigt der Vorvermieter, dass der Mieter bei ihm keine Mietschulden hat. Der Vorvermieter ist allerdings nicht dazu verpflichtet, eine Bescheinigung auszustellen. Weist der Vorvermieter die Bitte zurück, beispielsweise weil er rechtliche Nachteile für sich selbst befürchtet, kann ihn der Mieter nicht dazu zwingen.
Dass der Vorvermieter keine Bescheinigung ausstellen muss und dazu auch nicht verpflichtet werden kann, hat der Bundesgerichtshof so in einer Entscheidung bestätigt (Az. VIII ZR 238/08, Urteil vom 30.09.2009). Andersherum kann auch der Vermieter den Mietinteressenten nicht dazu zwingen, eine Bescheinigung seines Vorvermieters vorzulegen, selbst wenn dieser eine ausgestellt hat.
Zwei Tipps zum Schluss
Damit das Mietverhältnis nicht von Anfang an einen faden Beigeschmack hat, sollte der Vermieter dem Mietinteressenten gegenüber offen ansprechen, dass er ihn durch die abgefragten Informationen und erbetenen Unterlagen nicht schikanieren will.
Ebenso sollte er den Verdacht ausräumen, dass er an der Redlichkeit und der Zahlungsmoral des Mietinteressenten zweifelt. Stattdessen sollte er erklären, dass diese Maßnahmen nur seinem eigenen Schutz vor Mietbetrügern dienen. Ein seriöser und ehrlicher Mieter wird dafür Verständnis haben.
Ist der Vermieter trotz aller Vorsicht doch auf Mietnomaden hereingefallen, ist verständlich, dass er verärgert und wütend ist. Trotzdem darf er sich nicht zur Selbstjustiz hinreißen lasen. So darf er beispielsweise nicht einfach die Türschlösser austauschen, die Wohnung ausräumen oder die Mietbetrüger gar tätlich angreifen.
Hält der Vermieter die rechtsstaatlichen Grundsätze nicht ein, macht er sich genauso strafbar wie die Mietbetrüger. Die richtige Vorgehensweise beginnt mit der Kündigung, führt dann über eine Räumungsklage und endet mit der Räumung durch einen Gerichtsvollzieher.
Mehr Ratgeber, Anleitungen und Tipps für Mieter und Vermieter:
- Die wichtigsten Infos zur Mieterhöhung
- Der Hausflur als Abstellraum – was ist erlaubt?
- Urteile – Mietwohnung und Arbeitsplatz in einem
- Sind Renovierungsarbeiten für den Mieter Pflicht?
- Der Aufhebungsvertrag im Mietrecht mit Vorlage
- Wann darf der Vermieter die Wohnung besichtigen?
- Die wichtigsten Infos zu Ruhezeiten
Thema: Sich als Vermieter vor Mietnomaden schützen – Infos und Tipps
Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns
- Was tun, wenn der Mieter mit der Miete im Rückstand ist? 2. Teil - 11. Oktober 2024
- Was tun, wenn der Mieter mit der Miete im Rückstand ist? 1. Teil - 12. September 2024
- So gelingt ein nachhaltiger, umweltbewusster Umzug - 13. August 2024