Muss die Mietwohnung eine funktionsfähige Küche haben?
Es ist durchaus praktisch, wenn eine Mietwohnung bereits mit einer Einbauküche ausgestattet ist. Immerhin ist eine neue Küche nicht gerade billig. Doch was sagt das Mietrecht dazu? Muss die Mietwohnung eine funktionsfähige Küche haben?
Die Miete passt gut ins Budget, die Lage ist ideal, die Größe und die Raumaufteilung stimmen und neben dem Stellplatz gibt’s den schönen Balkon noch als Bonbon obendrauf: Eigentlich wäre die Wohnung perfekt. Wenn da die Sache mit der Küche nicht wäre.
Denn der Blick in den Raum, der als Küche vorgesehen ist, verheißt nichts Gutes. Statt einer chicen Einbauküche mit dekorativem Fliesenspiegel herrscht dort gähnende Leere. Mehr als die Strom- und Wasseranschlüsse sind nicht zu sehen. Dabei kann eine neue Küche ganz schön ins Geld gehen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Raum eine Maßanfertigung erfordert, weil ein Standard-Küchenblock nicht passt.
So mancher Mieter stellt sich in einer solchen Situation die Frage, welche Regeln es in Sachen Küche eigentlich gibt. Muss eine Mietwohnung mit einer funktionsfähigen Küche ausgestattet sein? Welche Rechte und Pflichten entstehen bei einer Einbauküche? Und was ist, wenn dem Mieter die vorhandene Einbauküche so gar nicht gefällt?
Hier die Antworten!
Inhalt
Wie muss die Küche in einer Mietwohnung ausgestattet sein?
Grundsätzlich muss der Vermieter in einer Mietwohnung keine vollständig eingerichtete Küche zur Verfügung stellen. Einen Anspruch auf Küchenmöbel und Elektrogeräte kann der Mieter also prinzipiell nicht geltend machen. Stattdessen hat der Vermieter seine Pflicht erfüllt, wenn in dem Raum, der als Küche vorgesehen ist, die Anschlüsse für Strom, Wasser und gegebenenfalls Gas vorhanden sind.
Allerdings kann es je nach Wohnort anderslautende Regelungen geben. Dies ist beispielsweise in Berlin der Fall. So besagt das Berliner Wohnungsaufsichtsgesetz, dass eine Kochgelegenheit und mindestens ein Ausguss zur Grundausstattung in der Küche einer Mietwohnung gehören. Trotzdem hat der Mieter auch hier keinen Anspruch auf eine moderne Küche mit Herd, Backofen und Edelstahlspüle.
Um die Vorgaben zu erfüllen, reicht eine einfache Ausstattung nämlich völlig aus. Eine mobile Kochplatte oder ein Campingkocher und ein simples Kunststoffbecken beispielsweise genügen schon.
Andererseits schlägt sich die Küchenausstattung im Mietspiegel nieder. Denn wie und womit die Küche ausgestattet ist, gehört zu den besonderen Merkmalen einer Mietwohnung. Deshalb macht sich eine komplett eingerichtete Küche bei der Höhe der monatlichen Miete genauso bemerkbar wie andere relevante Merkmale der Wohnung.
Welche Pflichten gelten bei einer gemieteten Einbauküche?
Wird eine Mietwohnung zusammen mit einer Einbauküche vermietet, besteht oft Unklarheit darüber, was überhaupt zu einer vollständigen Kücheneinrichtung gehört. So hat das Landgericht München beispielsweise entschieden, dass ein Kühlschrank in der Küche vorhanden sein muss. Im Unterschied dazu gehört eine Spülmaschine nicht unbedingt zur Standard-Küchenausstattung. Ist die Spülmaschine aber im Mietvertrag als Ausstattungsmerkmal der Kücheneinrichtung aufgeführt, muss sie natürlich auch vorhanden sein.
Stellt der Vermieter dem Mieter eine Wohnung mit eingebauter Küche zur Verfügung, ist er dafür verantwortlich, dass die Küche voll funktionsfähig und hygienisch einwandfrei ist. Außerdem muss er sich um die Instandhaltung kümmern. Im Fachjargon wird hier von der sogenannten Erhaltungspflicht gesprochen.
Geht beispielsweise der Kühlschrank oder der Herd kaputt, muss der Vermieter auf seine Kosten dafür sorgen, dass der Defekt behoben oder das kaputte Gerät ausgetauscht wird. Allerdings muss der Vermieter nur sicherstellen, dass alles wie vorgesehen funktioniert.
Er ist nicht dazu verpflichtet, die vermietete Einbauküche stets auf den neuesten Stand der Technik zu bringen. Ist die Küche beispielsweise mit einem herkömmlichen Herd mit Kochplatten oder Glaskeramikkochfeld ausgestattet, kann der Mieter also nicht verlangen, dass der Vermieter den derzeitigen, voll funktionsfähigen Herd gegen einen topmodernen Induktionsherd austauscht.
Der Mieter wiederum muss die Mietsache, in diesem Fall die Einbauküche, pfleglich behandeln. Verursacht er einen Schaden, muss er den Schaden auf seine Kosten beheben. Oft enthält ein Mietvertrag außerdem eine sogenannte Kleinreparaturklausel. Sie besagt, dass der Mieter für kleine Reparaturen bis zu einem bestimmten Betrag selbst aufkommen muss. Wird es beispielsweise notwendig, das Türscharnier oder einen Einlegeboden bei einem Küchenschrank auszutauschen, und bleiben die Kosten für die Reparatur unter der mietvertraglich vereinbarten Höchstgrenze, muss der Mieter die Rechnung selbst bezahlen.
Aber: Wenn die Einbauküche 25 Jahre oder älter ist, gilt sie als verbraucht. Deshalb kann der Vermieter dann keinen Schadensersatz mehr verlangen, wenn der Mieter die Küche beschädigt. So jedenfalls lautet ein Urteil des Landgerichts Berlin (Az. 62 S 13/01).
Was ist, wenn die eingebaute Mietküche dem Mieter nicht gefällt?
Kann sich der Mieter mit der gemieteten Einbauküche so gar nicht anfreunden, darf er sie abbauen und seine eigene Küche einbauen. Allerdings muss der Mieter die Küche des Vermieters sorgfältig verpacken und ordentlich einlagern. Denn wenn er irgendwann wieder aus der Wohnung auszieht, muss er die Mietküche wieder an ihrem alten Platz aufstellen.
Es sei denn, der Mieter trifft mit dem Vermieter und dem Nachmieter eine andere Vereinbarung. So ist beispielsweise denkbar, dass der Nachmieter die Küche des Mieters übernehmen möchte. Der Preis muss dabei im Einzelfall ausgehandelt werden. Als grobe Faustregel gilt, dass der Wert einer Küche, je nach Qualität, pro Jahr um fünf bis zehn Prozent sinkt. Der Nachmieter ist aber nicht dazu verpflichtet, die Küche des Mieters abzukaufen. Genauso kann er darauf bestehen, dass die alte Einbauküche des Vermieters aufgestellt wird. Oder er kann seine eigene Küche mitbringen.
Grundsätzlich ist der Mieter gut beraten, wenn er den Austausch der Mietküche mit dem Vermieter abklärt. So lassen sich viele Streitigkeiten vermeiden. Und selbst wenn der Vermieter damit einverstanden ist, dass der Mieter die Einbauküche ausbaut und seine eigene Küche aufstellt, kann er den Mieter beim Auszug dazu verpflichten, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Wurde die Mietküche beim Ab- oder Aufbau beschädigt, muss der Mieter für die Schäden aufkommen. Gleiches gilt, wenn die Mietküche durch eine unsachgemäße Lagerung, beispielsweise im feuchten Keller, Defekte aufweist. Möchte der Mieter die Mietküche zwar nutzen, aber umgestalten, sollte er sich ebenfalls das Okay des Vermieters einholen. Denn auch in diesem Fall kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter die Küche beim Auszug wieder in den Originalzustand zurückversetzt. Es sei denn, es würde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
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Thema: Muss die Mietwohnung eine funktionsfähige Küche haben?
Übersicht:
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